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   BGH, 03.02.1993 - IV ZR 246/92   

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https://dejure.org/1993,11927
BGH, 03.02.1993 - IV ZR 246/92 (https://dejure.org/1993,11927)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1993 - IV ZR 246/92 (https://dejure.org/1993,11927)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1993 - IV ZR 246/92 (https://dejure.org/1993,11927)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.04.1975 - III ZR 173/72

    Gebührenstreitwert einer Klage auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft -

    Auszug aus BGH, 03.02.1993 - IV ZR 246/92
    Seit dem Urteil vom 24. April 1975 (III ZR 173/72 - NJW 1975, 1415) bemißt der Bundesgerichtshof den Gebührenstreitwert für die Erbteilungsklage (Zustimmung zu einem Auseinandersetzungsplan) regelmäßig gemäß § 12 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an dem Auseinandersetzungsplan.
  • OLG Koblenz, 22.07.2010 - 5 U 505/10

    Klage eines Miterben auf Zustimmung zur Veräußerung eines Nachlassgrundstücks:

    Von daher ist gleichzeitig die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) erreicht (BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Beschwer 3).
  • BGH, 06.07.2016 - IV ZR 430/15

    Streitwertfestsetzung: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung durch

    Den Streitwert für die Erbteilungsklage (Zustimmung zu einem Erbauseinandersetzungsplan) bemisst der Bundesgerichtshof regelmäßig gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an dem Auseinandersetzungsplan (Senatsbeschluss vom 3. Februar 1993 - IV ZR 246/92, BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Beschwer 3; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, NJW 1997, 188 unter 2; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 13.09.2022 - II ZR 42/22

    Bemessung des Werts der Beschwer nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an

    Unerheblich ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers, das für die Bewertung des Streitwerts der Klage entscheidend ist, da für das Rechtsmittel eines unterlegenen Beklagten allein seine Beschwer maßgeblich ist, was der Bundesgerichtshof auch für den vergleichbaren Fall der Erbteilung ausgesprochen hat (BGH, Beschluss vom 3. Februar 1993 - IV ZR 246/92, juris Rn. 3).
  • BGH, 25.10.2022 - II ZR 42/22

    Wertberechnung im Rahmen des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nach den allgemeinen

    Unerheblich ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers, das für die Bewertung des Streitwerts der Klage entscheidend ist, da für das Rechtsmittel eines unterlegenen Beklagten allein seine Beschwer maßgeblich ist, was der Bundesgerichtshof auch für den vergleichbaren Fall der Erbteilung ausgesprochen hat (BGH, Beschluss vom 3. Februar 1993 - IV ZR 246/92, juris Rn. 3).
  • OLG Frankfurt, 08.12.2021 - 6 U 233/19

    Tausch von Forstparzellen als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung

    Auf die Rechtsprechung des BGH zur Streitwertfestsetzung in Erbteilungsverträgen (NJW 1975, 1415; Beschluss v. 3.2.1993 - IV ZR 246/92, BeckRS 1993, 08326) kann Bezug genommen werden.
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